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Klimaanlage in der Mietwohnung: Ihre Rechte in der Schweiz

SplitClima Redaktion

Aktualisiert am 1. August 2026

Dachwohnung, 31 Grad um Mitternacht, und im Mietvertrag steht kein Wort über Kühlung. So sieht der Hochsommer für viele Mieterinnen und Mieter in der Schweiz aus. MeteoSchweiz zählt in tiefen Lagen von Jahr zu Jahr mehr Hitzetage und Tropennächte. Damit stellt sich in immer mehr Wohnungen dieselbe Frage: Was darf ich als Mieterin oder Mieter, und wofür brauche ich die Verwaltung? Die gute Nachricht: Sie dürfen mehr, als die meisten glauben. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage für die ganze Schweiz, ohne Juristendeutsch, mit Musterbrief und ehrlichen Antworten auf die häufigsten Streitfragen. Stand der Rechtslage: August 2026.

Die Kurzantwort: Mobil ja, fest installiert nur mit Zustimmung

Ein mobiles Klimagerät dürfen Sie in der Mietwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters nutzen. Es verändert die Wohnung nicht und gilt darum nicht als bauliche Veränderung. Eine fest installierte Split-Klimaanlage mit montiertem Aussengerät braucht dagegen immer die schriftliche Zustimmung des Vermieters, dazu in den meisten Gemeinden eine Baubewilligung. Unabhängig vom Gerät gelten immer: Nachtruhe, Hausordnung und Rücksicht auf die Nachbarschaft.

So sieht die Lage im Überblick aus:

Gerät Zustimmung Vermieter Baubewilligung
Ventilator, Luftkühler Nein Nein
Monoblock mit Abluftschlauch Nein Nein
Mobile Split-Klimaanlage, Aussenteil hingestellt Nein Nein
Fest montierte Split-Anlage Ja, schriftlich Meist ja, je nach Gemeinde

An dieser einen Unterscheidung, mobil oder fest, hängt praktisch alles. Darum zuerst zum Gesetzesartikel, der sie begründet.

Was sagt das Gesetz? Art. 260a OR einfach erklärt

Massgebend ist Art. 260a des Obligationenrechts: Mieter dürfen "Erneuerungen und Änderungen an der Sache" nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Entscheidend sind die Worte "an der Sache". Nur was in die Wohnung selbst eingreift, fällt darunter. Ein Gerät, das einfach in der Wohnung steht, ändert nichts an der Sache und braucht deshalb keine Zustimmung.

Die Logik dahinter ist einfach: Die Wohnung gehört dem Vermieter, Ihr Hausrat gehört Ihnen. Ein Klimagerät, das Sie beim Auszug wieder mitnehmen, ist rechtlich nichts anderes als ein Tumbler, ein Aquarium oder eine grosse Stereoanlage. Der Mieterinnen- und Mieterverband hält entsprechend fest, dass mobile Klimageräte ohne Wanddurchbruch grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind.

Was gilt als bauliche Veränderung?

Zustimmungspflichtig ist alles, was in die Bausubstanz eingreift oder das Erscheinungsbild des Gebäudes dauerhaft verändert:

  • Bohrlöcher in Fassade, Mauerwerk oder Fensterrahmen
  • Wanddurchbrüche für Kältemittelleitungen oder einen Kondensatablauf
  • Ein fest montiertes Aussengerät an Fassade, Balkonbrüstung oder Dach
  • Neue fest verlegte Elektroinstallationen

Keine Zustimmung brauchen Sie für:

  • Ein Monoblockgerät mit Abluftschlauch im gekippten Fenster
  • Eine mobile Split-Klimaanlage, deren Aussenteil auf Balkon oder Fensterbank steht
  • Eine textile Fensterabdichtung zum Klemmen oder Kletten
  • Ventilatoren und Luftkühler

Ein Grenzfall ist die Halterung für das Aussenteil: Wird sie in die Balkonbrüstung geschraubt, ist das eine bauliche Veränderung. Wird sie nur eingehängt, ohne Schraube und ohne Bohrloch, bleibt das Gerät mobil. Im Zweifel hilft eine einfache Faustregel: Sobald Werkzeug auf Bausubstanz trifft, fragen Sie zuerst.

Das Risiko, wenn Sie ohne Zustimmung bauen

Wer ohne schriftliche Zustimmung bohrt oder montiert, trägt das volle Risiko. Der Vermieter kann den Rückbau auf Ihre Kosten verlangen, auch erst Jahre später beim Auszug, und zusätzlich Schadenersatz fordern. Fehlt zudem die Baubewilligung, kann auch die Gemeinde einschreiten und den Rückbau verfügen. Eine nachträgliche Bewilligung ist manchmal möglich, aber teuer und ohne Erfolgsgarantie. Kurz: Der Schleichweg lohnt sich nicht, zumal es eine legale Abkürzung gibt.

Welche Klimageräte dürfen Sie ohne Erlaubnis nutzen?

Erlaubt ist alles, was sich ohne Eingriff in die Bausubstanz aufstellen und beim Auszug wieder mitnehmen lässt: Monoblockgeräte mit Abluftschlauch, mobile Split-Klimaanlagen mit hingestelltem Aussenteil, Ventilatoren und Luftkühler. Diese Geräte gelten als normaler Gebrauch der Mietsache. Die beiden ernsthaften Optionen unterscheiden sich allerdings deutlich in Leistung und Lautstärke.

Monoblock am gekippten Fenster: erlaubt, aber laut

Der Monoblock ist die günstigste echte Klimaanlage, ab rund CHF 300.– im Handel. Rechtlich ist er unproblematisch: aufstellen, Schlauch ins gekippte Fenster, einstecken, fertig. Praktisch hat er zwei Schwächen. Der Kompressor steht im Raum, darum laufen Monoblöcke mit 55 bis 65 dB(A). Und durch das offene Fenster strömt laufend warme Luft nach, was einen grossen Teil der Kühlleistung wieder auffrisst. Eine Fensterabdichtung mildert das Problem, lösen kann sie es nicht. Warum das physikalisch so ist, zeigt unser Vergleich Monoblock gegen Split.

Mobile Split-Klimaanlage: erlaubt und leise

Die mobile Split-Klimaanlage arbeitet wie eine fest installierte Anlage, nur ohne Montage. Innenteil und Aussenteil sind über eine flache Leitung von rund 2.7 cm verbunden, die durch das gekippte Fenster passt. Das Aussenteil mit dem Kompressor wird auf den Balkon oder die Fensterbank gestellt, nicht geschraubt und nicht gebohrt. Damit bleibt das Gerät rechtlich mobil: keine bauliche Veränderung, keine Zustimmung nötig, keine Baubewilligung. Innen laufen solche Geräte im Silent-Modus mit rund 39 dB(A), leise genug zum Durchschlafen.

Wichtig ist nur die Disziplin beim Aufstellen: In dem Moment, in dem Sie das Aussenteil fest mit Fassade oder Brüstung verbinden, wird aus dem mobilen Gerät eine zustimmungspflichtige Installation. Stellen, einhängen, abstützen: ja. Bohren und schrauben: nein.

Was trotzdem immer gilt: Lärm, Hausordnung, Kondenswasser

Bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei. Drei Pflichten bleiben bei jedem Gerät bestehen:

Lärm. Die Lärmschutz-Verordnung gilt gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit ausdrücklich auch für mobile Anlagen. In Wohnzonen gelten als Planungswerte 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht, gemessen am offenen Fenster des Nachbarn. Tagsüber ist ein modernes Aussenteil auf dem Balkon unkritisch. Nachts gilt: Abstand zu Nachbarfenstern halten, Silent-Modus nutzen oder das Gerät per Timer abschalten. Die Nacht dauert rechtlich von 22 bis 6 Uhr.

Hausordnung. Typische Hausordnungen verlangen Nachtruhe ab 22 Uhr, oft auch Mittagsruhe. Ein brummendes Gerät auf dem Balkon kann diese Regeln verletzen, selbst wenn die Lärmwerte eingehalten sind. Ein Blick in die eigene Hausordnung lohnt sich vor dem Kauf.

Kondenswasser. Klimageräte entziehen der Luft Feuchtigkeit. Leeren Sie den Behälter regelmässig und führen Sie das Wasser sauber ab. Tropft es auf den Balkon des Nachbarn oder zieht Kondenswasser in den Parkett, haften Sie nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Art. 257f OR).

Feste Split-Klimaanlage: So holen Sie die Zustimmung richtig ein

Wer eine fest installierte Anlage will, braucht zwei Freigaben: die schriftliche Zustimmung des Vermieters nach Art. 260a OR und in den meisten Gemeinden eine Baubewilligung für das Aussengerät. Die richtige Reihenfolge: zuerst der Vermieter, dann die Gemeinde. Ohne Zustimmung des Eigentümers ist jedes Baugesuch ohnehin chancenlos.

Schriftlich heisst schriftlich

Eine mündliche Zusage des Verwalters am Telefon genügt nicht und lässt sich später nicht beweisen. Verlangen Sie die Zustimmung per Brief oder E-Mail und regeln Sie dabei gleich drei Punkte. Erstens die Kosten: Anschaffung, Montage und Unterhalt gehen üblicherweise zu Ihren Lasten. Zweitens den Unterhalt: Wer wartet die Anlage, wer haftet bei Defekten. Drittens den Auszug, und dieser Punkt wird fast immer vergessen: Nach Art. 260a Abs. 2 OR kann der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Steht dazu nichts in der Vereinbarung, dürfen Sie die Anlage beim Auszug grundsätzlich zurücklassen. Umgekehrt haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Anlage der Wohnung einen erheblichen Mehrwert verschafft (Abs. 3).

Die Baubewilligung: jede Gemeinde tickt anders

Fest installierte Klimaanlagen sind nach kantonalem Baurecht grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in einem Beschluss von 2025 fest: Für die Montage der Ausseneinheit ist in der Regel eine Baubewilligung erforderlich, nicht fest installierte Geräte sind dagegen ausdrücklich bewilligungsfrei. Die Stadt Zürich erledigt einfache Gesuche in rund 20 Arbeitstagen. Am strengsten ist Genf: Dort braucht jede feste Komfortkühlung eine energierechtliche Bewilligung mit Bedarfsnachweis. Die Waadt verlangt für neue Anlagen mindestens zur Hälfte erneuerbaren Strom. Was in Ihrem Kanton gilt, zeigt unser Ratgeber zur Bewilligung mit allen 26 Kantonen.

Musterbrief an die Verwaltung

So kann die Anfrage aussehen, kurz, sachlich und mit allen Angaben, die eine Verwaltung für den Entscheid braucht:

Betreff: Gesuch um Zustimmung zur Installation einer Split-Klimaanlage, Wohnung [Stockwerk], [Strasse, PLZ Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Wohnung erwärmt sich im Sommer regelmässig auf über 30 Grad, auch nachts. Ich möchte deshalb auf eigene Kosten eine Split-Klimaanlage durch einen Fachbetrieb installieren lassen: Modell [Hersteller/Typ], Aussengerät an [Standort], Schallleistung [XX] dB(A).

Ich bitte Sie um Ihre schriftliche Zustimmung im Sinne von Art. 260a OR. Gerne kläre ich vorab die Details mit Ihnen, insbesondere die Kostentragung, den Unterhalt und die Regelung bei einem späteren Auszug. Die allenfalls nötige Baubewilligung hole ich nach Ihrer Zustimmung bei der Gemeinde ein.

Freundliche Grüsse [Name, Wohnung, Telefonnummer]

Rechnen Sie mit einer Absage als realistischem Szenario: Viele Verwaltungen lehnen feste Anlagen wegen Fassade, Lärm oder Präzedenzwirkung ab. Genau dann ist die mobile Split-Klimaanlage der Plan B, der keine Erlaubnis braucht.

Die häufigsten Streitpunkte

Haben Mieter bei Hitze Anspruch auf Kühlung?

Einen generellen Anspruch auf eine Klimaanlage gibt es nicht. Wird die Wohnung aber dauerhaft deutlich zu heiss, kann ein Mangel an der Mietsache vorliegen. Das Bundesgericht bestätigte in einem Fall mit 3 bis 5 Grad Übertemperatur eine Mietzinsherabsetzung von 7.5 Prozent (Urteil 4A_581/2016). Der Mieterverband nennt 20 bis 21 Grad als übliche Raumtemperatur und empfiehlt, den Vermieter zuerst zu einfachen Massnahmen wie Storen oder Sonnenschutzfolien aufzufordern.

Zur ehrlichen Einordnung: Der Weg über die Schlichtungsbehörde dauert Monate, der Ausgang ist offen, und selbst im Erfolgsfall erhalten Sie eine Mietzinsreduktion, keine kühle Wohnung. Wer im Juli schlafen will, löst das Problem realistischerweise selber, mit einem Gerät, das keine Erlaubnis braucht.

Wer zahlt den Strom?

Ihr eigenes Klimagerät läuft über Ihren Stromzähler, den Verbrauch zahlen Sie selber. Bei einer effizienten mobilen Split-Klimaanlage sind das etwa CHF 50.– pro Sommer, ein Monoblock kostet wegen der schlechteren Effizienz deutlich mehr. Die Details rechnet unser Stromkosten-Ratgeber vor. Stellt umgekehrt der Vermieter eine Kühlung bereit, darf er deren Betriebskosten nur über die Nebenkosten abrechnen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Balkon und Nachbarn: Wer muss was dulden?

Der Balkon gehört zur gemieteten Sache. Sie dürfen dort im Rahmen des vertragsgemässen Gebrauchs Geräte aufstellen, so wie Sie dort auch grillieren oder Wäsche trocknen dürfen, soweit die Hausordnung nichts anderes bestimmt. Nachbarn müssen übliche Wohngeräusche tagsüber dulden. Nachts kippt die Interessenlage: Dann gelten die tieferen Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung, und die Rücksichtspflicht wiegt schwerer. Zwei Dinge müssen Nachbarn nie akzeptieren: Tropfwasser auf ihrem Balkon und eine ohne Zustimmung fest an der Fassade montierte Anlage.

Wer haftet bei Schäden?

Für Schäden durch Ihr Gerät haften Sie: Kondenswasser im Parkett, ein verkratzter Fensterrahmen durch ein schlecht montiertes Fenster-Kit, ein Wasserfleck an der Fassade. In der Praxis übernimmt solche Fälle meist die Privathaftpflichtversicherung, prüfen Sie aber die Deckung. Vorbeugen ist einfacher: Kondensatbehälter regelmässig leeren, das Aussenteil auf eine Gummimatte stellen und beim Fenster-Kit auf klemmbare Systeme ohne Bohrung setzen. Wer so arbeitet, hinterlässt beim Auszug keine Spuren und gibt der Verwaltung keinen Angriffspunkt.

Die Verwaltung reklamiert: Was tun?

Meldet sich die Verwaltung wegen Ihres mobilen Geräts, hilft Sachlichkeit. Antworten Sie schriftlich, nennen Sie Modell und Lärmwert und halten Sie fest, dass nichts montiert oder gebohrt wurde. Bieten Sie konkrete Entlastung an: Silent-Modus und Timer in der Nacht, Kondenswasser wird aufgefangen. Auf dieser Basis lässt sich fast jeder Konflikt beilegen, denn eine rechtliche Handhabe gegen ein rücksichtsvoll betriebenes mobiles Gerät hat die Verwaltung in aller Regel nicht.

Unsere Empfehlung für Mieter

Für Mieterinnen und Mieter ist die mobile Split-Klimaanlage die Bauart mit dem besten Verhältnis von Leistung, Lautstärke und Rechtssicherheit: echte Kühlleistung wie eine feste Anlage, rund 39 dB(A) im Schlafmodus, und nichts davon berührt Art. 260a OR. Drei Geräte führen wir im Sortiment:

  • Midea PortaSplit: 3.5 kW Kühlen und Heizen, A++ mit SEER 6.1, 39 dB(A) im Silent-Modus, CHF 1'190.– statt UVP CHF 1'349.–. Der Massstab der Klasse und das effizienteste Gerät bei uns.
  • SplitClima S12: 3.5 kW Kühlen und Heizen, SEER 5.6 (A+), WiFi, Fenster-Kit bereits im Lieferumfang, läuft an jeder normalen T13-Steckdose, CHF 799.–. Ehrlich gesagt: Bei der Effizienz liegt die PortaSplit vorne, beim Preis die S12.
  • Midea PortaSplit Cool: 2.35 kW, nur Kühlen, 38 dB(A), CHF 1'090.–. Die kompakte Wahl fürs Schlafzimmer.

Zwei ehrliche Einschränkungen: Das Aussenteil braucht eine Stellfläche auf Balkon oder Fensterbank, und aktuell sind alle Modelle ausverkauft. Die nächste Charge ist für das Frühjahr 2027 bestellt. Wer nur an einzelnen Hitzetagen kühlt, fährt mit einem günstigen Monoblock aus dem Baumarkt womöglich vernünftiger; wann sich welche Bauart lohnt, rechnet unser Monoblock-Split-Vergleich durch.

Häufige Fragen zur Klimaanlage in der Mietwohnung

Kann der Vermieter eine mobile Klimaanlage verbieten?

In der Regel nicht. Ein mobiles Gerät verändert die Mietsache nicht, sein Betrieb gehört zum normalen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter kann aber verlangen, dass Sie Nachtruhe und Hausordnung einhalten und Schäden vermeiden. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag wäre kaum durchsetzbar, eine Lärmregel dagegen schon.

Hat der Mieter Anspruch auf eine Klimaanlage?

Nein. Einen generellen Anspruch auf Kühlung gibt es nicht. Wird die Wohnung aber dauerhaft deutlich zu heiss, kann ein Mangel vorliegen. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall eine Mietzinsreduktion von 7.5 Prozent bestätigt. Der Weg dorthin führt über die Schlichtungsbehörde und braucht Geduld.

Sind Klimaanlagen in der Schweiz bewilligungspflichtig?

Mobile Geräte nicht: Der Kanton Zürich bezeichnet nicht fest installierte Geräte ausdrücklich als bewilligungsfrei. Fest installierte Aussengeräte brauchen dagegen in praktisch allen Kantonen eine Baubewilligung, in der Westschweiz zusätzlich eine energierechtliche Bewilligung. Die Details pro Kanton finden Sie in unserem Bewilligungs-Ratgeber.

Darf das Aussenteil einer mobilen Split-Klimaanlage auf den Balkon?

Ja. Es wird nur hingestellt oder ohne Schrauben eingehängt, das ist normaler Gebrauch des Balkons. Achten Sie auf drei Dinge: Kondenswasser auffangen, nachts Abstand zu Nachbarfenstern oder Silent-Modus, und nichts in Brüstung oder Fassade bohren. Sonst wird aus dem mobilen Gerät eine zustimmungspflichtige Installation.

Muss ich den Vermieter über ein mobiles Klimagerät informieren?

Rechtlich nein. Wir empfehlen es trotzdem, besonders wenn das Aussenteil auf dem Balkon sichtbar ist. Eine kurze Nachricht mit Modell und Lärmwert nimmt der Verwaltung den Wind aus den Segeln, falls sich ein Nachbar meldet. Wer informiert, streitet seltener.

Was gilt beim Auszug?

Ein mobiles Gerät nehmen Sie einfach mit, die Fensterabdichtung lässt sich rückstandsfrei entfernen. Bei einer bewilligten festen Anlage gilt Art. 260a Abs. 2 OR: Der Vermieter kann den Rückbau nur verlangen, wenn das schriftlich vereinbart wurde. Klären Sie diesen Punkt darum am besten schon bei der Zustimmung.

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Ihres Kantons oder der Mieterinnen- und Mieterverband weiter.

Sie wollen den nächsten Hitzesommer nicht wieder durchschwitzen? Alle mobilen Split-Klimaanlagen von splitclima.ch kommen ohne Bohren, ohne Zustimmung des Vermieters und ohne Baubewilligung aus, mit 2 Jahren Garantie aus der Schweiz und 30 Tagen Rückgaberecht. Die nächste Charge trifft im Frühjahr 2027 ein, und wer auf der Warteliste steht, bestellt 48 Stunden vor allen anderen: Zu den mobilen Split-Klimaanlagen.