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Klimaanlage und Bewilligung in der Schweiz: Was wirklich gilt

SplitClima Redaktion

Aktualisiert am 1. August 2026

Kaum ein Thema rund um Klimaanlagen produziert so viel Halbwissen wie die Bewilligungsfrage. Die einen glauben, in der Schweiz sei Kühlen praktisch verboten. Die anderen montieren ein Aussengerät an die Fassade und wundern sich über den Brief der Gemeinde. Beides ist falsch. Dieser Ratgeber erklärt, was wirklich gilt: für fest installierte Split-Klimaanlagen, für mobile Geräte und für alle 26 Kantone, mit Quellen bis in die Gesetzestexte.

Stand: August 2026. Wir aktualisieren diesen Beitrag bei jeder Rechtsänderung. Die laufenden Revisionen in Bern, Zürich, Waadt und Basel-Stadt finden Sie am Ende des Beitrags.

Die Kurzantwort: Wer braucht eine Bewilligung?

Eine fest installierte Klimaanlage mit montiertem Aussengerät braucht in der ganzen Schweiz eine Bewilligung: mindestens die Baubewilligung der Gemeinde, in der Westschweiz zusätzlich eine energierechtliche Bewilligung. Ein mobiles Klimagerät ohne feste Installation braucht in der Regel keine Bewilligung, weil nichts am Gebäude verändert wird. Immer gelten dagegen: Lärmschutz, Hausordnung und im Mietverhältnis die Pflicht zur Rücksichtnahme.

Rechtlich stecken drei Ebenen dahinter. Das Baurecht regelt, ob Sie am Gebäude etwas verändern dürfen. Das kantonale Energierecht regelt, unter welchen Auflagen Komfortkälte zulässig ist. Und das Lärmschutzrecht regelt, wie laut das Gerät beim Nachbarn ankommen darf. Eine feste Anlage berührt alle drei Ebenen. Ein mobiles Gerät berührt in der Praxis nur die Lärmebene, dazu privatrechtlich Mietvertrag, Stockwerkeigentum und Hausordnung.

Warum braucht eine feste Split-Klimaanlage eine Baubewilligung?

Weil das Aussengerät fest ans Gebäude montiert wird. Das verändert die Fassade und erzeugt dauerhaft Lärm, und genau dafür ist das Baubewilligungsverfahren da. Die Grundlage steht im Raumplanungsgesetz, Art. 22: «Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.» Was im Detail als bewilligungspflichtig gilt, definieren die kantonalen Baugesetze, zuständig ist fast überall die Gemeinde.

Das Beispiel Zürich: klare Worte der Regierung

Wie die Behörden die Rechtslage sehen, zeigt der Zürcher Regierungsrat in seinem Beschluss RRB 1082/2025 vom Oktober 2025. Feste Klimaanlagen sind demnach «grundsätzlich bewilligungspflichtig» nach § 309 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes. Entscheidend ist die Montage: «Für die Montage der Ausseneinheit ist in der Regel eine Baubewilligung erforderlich.» Im selben Dokument nennt die Regierung das Gegenstück beim Namen: «nicht festinstallierte und damit bewilligungsfreie Schlauchgeräte».

Der Beschluss macht das Verfahren greifbar: Baugesuch beim Bauamt der Gemeinde, ordentliches Verfahren mit Konsultation der Fachstellen, Bewilligung, danach Ausführungsbestätigung. Die Stadt Zürich behandelt einfache Gesuche innerhalb von rund 20 Arbeitstagen; die Kosten bewegen sich je nach Anlage zwischen CHF 100 und CHF 23'000. Und die Grössenordnung ist ernüchternd: Die Stadt Zürich bewilligte von 2022 bis 2024 rund 150 Anlagen pro Jahr, Winterthur etwa 15.

Energierecht: MuKEn 2014 und die strengere Westschweiz

Die zweite Ebene ist das Energierecht. Die Kantone haben ihre Vorschriften in den «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn 2014) harmonisiert. Deren Basismodul verlangt für Komfortkühlung in bestehenden Bauten technische Mindeststandards, etwa dass der elektrische Leistungsbedarf 12 W/m2 nicht überschreitet oder die Anlage dem Stand der Technik entspricht (nachlesbar im offiziellen Anhang des Kantons Zug, Art. 1.21). Eine eigene Bewilligungspflicht kennt die MuKEn nicht; den alten Bedarfsnachweis hat Zürich zum Beispiel schon um 2010 abgeschafft. In der Deutschschweiz wird die Einhaltung heute mit dem Formular EN-110 «Kühlen/Befeuchten» im Baugesuch dokumentiert, wie energie-experten.ch im Detail beschreibt.

Die Westschweiz ist einen Schritt strenger geblieben. Genf verlangt für jede feste Komfortkälteanlage eine «autorisation énergétique» des Kantons: Der Bedarf muss nachgewiesen oder 80 Prozent der Abwärme genutzt werden, die Gebühr beträgt CHF 10 pro kW Kälteleistung, zuständig ist das Energieamt OCEN (ge.ch). Die Waadt verlangt für neue Anlagen, dass mindestens die Hälfte des Stroms aus erneuerbarer Energie stammt (vd.ch); ein neues Energiegesetz tritt im Januar 2027 in Kraft.

Das Beispiel Tessin: die Hälfte fährt schwarz

Im Tessin braucht das Aussengerät eine licenza edilizia der Gemeinde, weil es das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert; das Verfahren mit kantonalen Stellungnahmen beschreibt der Installationsprofi Osatech. Bemerkenswert ist die Vollzugsrealität: Nach Schätzungen, über die RSI berichtet, wurde rund die Hälfte der installierten Anlagen nie bewilligt. Die Folge sind nachträgliche Verfahren und Bussen auf Kosten der Eigentümer.

Die Bewilligungspflicht in den 26 Kantonen

Die Übersicht zeigt die Rechtslage für fest installierte Split-Klimaanlagen und für mobile Geräte ohne Festinstallation. Massgebend ist immer die Praxis Ihrer Gemeinde; die Quellen führen zu den Originaldokumenten.

Kanton Feste Split-Klimaanlage Mobiles Gerät ohne Festinstallation Quelle
ZH Baubewilligung der Gemeinde (§ 309 Abs. 1 lit. d PBG), Energienachweis EN-110; einfache Gesuche in der Stadt Zürich ca. 20 Arbeitstage; Meldeverfahren für kleine Anlagen in Planung Bewilligungsfrei, im RRB 1082/2025 ausdrücklich festgehalten zh.ch (PDF)
BE Baubewilligung, restriktive Praxis; Wechsel zu einer Meldepflicht am 4. März 2026 beschlossen, noch nicht in Kraft Bewilligungsfrei swissinfo.ch
LU Baubewilligung; Lärmschutznachweis als Pflichtbeilage Bewilligungsfrei, Lärmregeln gelten uwe.lu.ch
AG Baubewilligung via Gemeinde; Energienachweis elektronisch über die EVEN-Plattform Bewilligungsfrei ag.ch
SG Baubewilligung; streng bei sichtbarer Fassadenmontage Bewilligungsfrei sg.ch
ZG Baubewilligung via Gemeinde; Anforderungen nach MuKEn 2014 (Art. 1.21) Bewilligungsfrei bgs.zg.ch
BS Energierechtliche Bewilligung des AUE mit Vorbedingungen wie Dämmung und Beschattung; Lockerung in politischer Diskussion Bewilligungsfrei bzbasel.ch
BL Baubewilligung; Energievorschriften nach EnG BL (SGS 490) Bewilligungsfrei baselland.ch
VD Bewilligung oder Meldung; neue Anlagen mindestens 50 Prozent erneuerbarer Strom; neues Energiegesetz ab Januar 2027 Bewilligungsfrei vd.ch
GE Autorisation énergétique des Kantons (OCEN) für jede feste Anlage; Bedarfsnachweis oder 80 Prozent Abwärmenutzung; Gebühr CHF 10 pro kW Monoblock ausdrücklich ausgenommen; mobiler Split: Grauzone, keinesfalls fest installieren ge.ch
VS Baubewilligung der Gemeinde; energierechtlich vergleichsweise tolerant, Verbrauchslimite für Komfortkälte Bewilligungsfrei phidea.ch
FR Bewilligung; der Verbrauch muss durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie gedeckt sein Bewilligungsfrei electro-climat.ch
NE Bewilligung; 100 Prozent erneuerbarer Strom, Abwärmenutzung, Sonnenschutz zuerst Bewilligungsfrei phidea.ch
TI Licenza edilizia via Gemeinde (RUEn); Bussen und nachträgliche Verfahren bei Einbau ohne Bewilligung Bewilligungsfrei osatech.ch
GR Baubewilligung via Gemeinde; Lärmschutznachweis gemäss Praxis des Amts für Natur und Umwelt Bewilligungsfrei gr.ch (PDF)

In den übrigen elf Kantonen (UR, SZ, OW, NW, GL, SO, SH, AR, AI, TG, JU) gilt dasselbe Grundmuster: Das fest montierte Aussengerät braucht die ordentliche Baubewilligung der Gemeinde nach kantonalem Baugesetz, denn Art. 22 RPG gilt in der ganzen Schweiz. Mobile Geräte ohne Festinstallation sind auch dort bewilligungsfrei. Formulare, Lärmnachweise und Gebühren regelt die Gemeinde; eine kurze Anfrage beim Bauamt kostet nichts und schafft Sicherheit.

Wichtig zur Lesart der Tabelle: «Bewilligungsfrei» heisst nur, dass keine Bau- und keine Energiebewilligung nötig ist. Die Lärmschutz-Verordnung, die Hausordnung, die mietrechtliche Sorgfaltspflicht und die Regeln des Stockwerkeigentums gelten trotzdem, in jedem Kanton.

Warum brauchen mobile Klimaanlagen in der Regel keine Bewilligung?

Weil der Auslöser der Bewilligungspflicht die feste Montage ist, nicht das Kühlen. Ein Gerät, das nur auf Balkon oder Fensterbank steht und dessen Leitung durch das gekippte oder abgedichtete Fenster läuft, verändert weder das Gebäude noch sein Erscheinungsbild. Es ist keine «Baute oder Anlage» im Sinn von Art. 22 RPG und keine bauliche Massnahme, darum entfällt das Baugesuch.

Diese Lesart ist keine Händler-Interpretation, sondern behördlich abgestützt. Der Zürcher Regierungsrat spricht ausdrücklich von «nicht festinstallierten und damit bewilligungsfreien Schlauchgeräten». Genf bestätigt dieselbe Logik von der Energieseite: Die Bewilligungspflicht erfasst die «installation de climatisation fixe», mobile Monoblock-Geräte sind ausdrücklich ausgenommen (ge.ch). Und Fachpublikationen über alle Kantone hinweg kommen zum gleichen Schluss, etwa klimageschichten.ch: Mobile Klimageräte ohne feste Ausseneinheit brauchen in der Regel keine Bewilligung.

Das gilt für alle Bauarten ohne Festinstallation: für den klassischen Monoblock mit Abluftschlauch genauso wie für mobile Split-Klimaanlagen, deren Aussenteil nur aufgestellt oder ohne Eingriff in die Bausubstanz eingehängt wird.

Der Grenzfall: Montage macht aus mobil fest

Die Grenze verläuft am Bohrloch. Wer das Aussenteil an die Fassade dübelt, eine Konsole ins Mauerwerk schraubt oder einen dauerhaften Mauerdurchbruch erstellt, macht aus dem mobilen Gerät eine feste Installation. Dann gilt alles, was oben steht: Baubewilligung, in der Westschweiz die Energiebewilligung, im Mietverhältnis die schriftliche Zustimmung des Vermieters.

Unproblematisch bleibt, was spurlos rückbaubar ist: das Aussenteil auf den Balkonboden stellen, mit einer Halterung ohne Bohren am Geländer einhängen, die Leitung durchs gekippte Fenster mit textiler Abdichtung führen. Im Zweifel gilt die einfachste Regel des Schweizer Baurechts: kurz beim Bauamt der Gemeinde nachfragen.

Genf: die Grauzone ehrlich benannt

Ein Punkt verdient Ehrlichkeit. Genfs Ausnahmebestimmung nennt wörtlich Geräte «composées d'une seule unité (monobloc de climatisation)», also einteilige Monoblöcke. Ein mobiler Split mit zwei Einheiten ist nicht fest installiert und fällt nach der Logik des Regimes nicht darunter, er ist aber nirgends ausdrücklich genannt. Wer in Genf auf Nummer sicher gehen will, nutzt das Gerät strikt mobil, ohne jede Befestigung, und fragt für gewerbliche oder dauerhafte Nutzung beim OCEN nach. Wir behaupten nicht, Genf habe mobile Splits ausdrücklich freigegeben, denn das hat der Kanton nicht.

Lärm: die Regeln, die immer gelten

Bewilligungsfrei heisst nicht lärmrechtsfrei. Klimageräte fallen unter Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung, und die massgebende Vollzugshilfe des Cercle Bruit hält fest, dass sie «sowohl für ortsfeste als auch mobile Anlagen» gilt. Gemessen wird beim geöffneten Fenster des Nachbarn, im lärmempfindlichen Raum.

Die Planungswerte nach Empfindlichkeitsstufe:

Zone Tag (06 bis 22 Uhr) Nacht (22 bis 06 Uhr)
ES II (reine Wohnzone) 55 dB(A) 45 dB(A)
ES III (Misch- und Kernzone) 60 dB(A) 50 dB(A)
ES IV (Industriezone) 65 dB(A) 55 dB(A)

Was heisst das praktisch für ein Aussenteil mit einer Schallleistung um 60 bis 65 dB(A)? Nach der Berechnungsmethode der Vollzugshilfe kommen in rund 4 Metern Abstand etwa 45 dB(A) am Nachbarfenster an, also bereits der Nacht-Planungswert der Wohnzone. Bei 8 bis 10 Metern sinkt der Pegel auf rund 39 bis 41 dB(A). Daraus folgen drei Faustregeln: Tagsüber ist ein modernes Aussenteil auf dem Balkon unkritisch. Nachts zählt der Abstand zum nächsten Nachbarfenster. Und wer nachts kühlt, tut das im Silent-Modus oder kühlt das Schlafzimmer am Abend vor und schaltet per Timer ab.

Dazu kommt die private Ebene: Hausordnungen setzen die Nachtruhe meist von 22 bis 6 oder 7 Uhr an, oft mit Mittagsruhe. Ein brummendes Aussenteil kann diese Regeln verletzen, selbst wenn die LSV-Werte eingehalten sind. Der Zürcher Regierungsrat weist zudem auf die Besonderheit von Klimageräten hin: Ihr Lärm fällt genau dann an, wenn die Nachbarn bei offenem Fenster schlafen. Rücksicht ist hier keine Floskel, sondern die Voraussetzung dafür, dass es keinen Streit gibt.

Was gilt in der Mietwohnung?

Für eine feste Anlage brauchen Mieterinnen und Mieter zwingend die schriftliche Zustimmung des Vermieters: Art. 260a OR erlaubt Änderungen an der Mietsache «nur, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat». Ein mobiles Gerät verändert die Mietsache nicht, darum braucht es keine Zustimmung. Es gelten aber die Sorgfalts- und Rücksichtspflicht nach Art. 257f OR und die Hausordnung.

Der Mieterverband bestätigt diese Linie: Mobile Geräte sind ohne Zustimmung zulässig, solange keine Wand durchbohrt wird; wer kühlt, muss Lärm minimieren und Kondenswasserschäden verhindern. Generell verbieten kann der Vermieter ein mobiles Klimagerät kaum, denn Haushaltsgeräte gehören zum normalen Gebrauch der Wohnung. Durchsetzbar sind dagegen Regeln zum Nachtlärm. Unser Rat aus der Praxis: Informieren Sie die Verwaltung kurz, bevor das Aussenteil auf den Balkon kommt. Das kostet nichts und verhindert die meisten Konflikte.

Zwei Punkte noch, die oft vergessen gehen. Erstens die Haftung: Für Kondenswasser auf dem Parkett, Tropfen auf den Nachbarbalkon oder einen beschädigten Fensterrahmen haften Sie als Nutzerin oder Nutzer. Leeren Sie den Kondensatbehälter regelmässig und verwenden Sie eine Fensterabdichtung ohne Bohren, die sich beim Auszug rückstandsfrei entfernen lässt. Zweitens der umgekehrte Fall: Eine dauerhaft überhitzte Wohnung kann ein Mangel sein. Das Bundesgericht schützte eine Mietzinsreduktion von 7.5 Prozent bei 3 bis 5 Grad dauerhafter Übertemperatur (Urteil 4A_581/2016). Was Mieterinnen und Mieter konkret tun können, inklusive Vorlage für das Schreiben an die Verwaltung, steht im Ratgeber Klimaanlage in der Mietwohnung.

Was gilt im Stockwerkeigentum?

Fassade und äusseres Erscheinungsbild des Balkons sind gemeinschaftliche Teile (Art. 712a ff. ZGB). Eine feste Montage des Aussengeräts braucht deshalb einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, zusätzlich zur Baubewilligung. Ein nur aufgestelltes mobiles Gerät ist dagegen normaler Gebrauch des Sonderrechts.

Ganz frei sind Stockwerkeigentümer trotzdem nicht: Das Reglement oder die Hausordnung kann sichtbare oder hörbare Geräte einschränken, und die Gerichtspraxis verlangt für sichtbare Veränderungen an gemeinschaftlichen Teilen die Zustimmung der Gemeinschaft. Ein Blick ins Reglement vor dem Kauf erspart die Diskussion an der nächsten Versammlung.

Diese Änderungen sind unterwegs

Die Rechtslage bewegt sich, fast überall in Richtung Lockerung für leise, effiziente Anlagen. Vier Baustellen lohnen die Beobachtung:

  • Bern: Der Grosse Rat hat am 4. März 2026 mit 72 zu 68 Stimmen beschlossen, dass für leise, effiziente Klimaanlagen mit selbst erzeugtem Strom künftig eine Meldepflicht statt einer Baubewilligung gelten soll (swissinfo.ch). Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft.
  • Zürich: Die Baudirektion hat eine Ausweitung des Meldeverfahrens auf bestimmte kleine, feste Anlagen in bestehenden Bauten in die Vernehmlassung gegeben; heute gilt das Meldeverfahren erst für Wärmepumpen mit Kühlfunktion (RRB 1082/2025).
  • Waadt: Das neue Energiegesetz LVLEne wurde am 3. Februar 2026 verabschiedet und tritt im Januar 2027 in Kraft; bis Ende 2026 gilt das bisherige Recht (vd.ch).
  • Basel-Stadt: Eine Motion verlangt tiefere Hürden für Klimaanlagen in Altbauten; der Regierungsrat prüft Energiegesetz und Bewilligungspraxis (bzbasel.ch).

Für mobile Geräte ändert keine dieser Vorlagen etwas: Sie sind heute bewilligungsfrei und bleiben es.

Häufige Fragen

Braucht eine mobile Klimaanlage in der Schweiz eine Bewilligung?

Nein. Geräte ohne feste Installation gelten nicht als bauliche Massnahme und brauchen in der Regel keine Baubewilligung. Der Kanton Zürich hält das ausdrücklich fest. Es gelten aber weiterhin die Lärmschutzregeln, die Hausordnung und im Mietverhältnis die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Bewohner.

Warum braucht eine fest installierte Split-Klimaanlage eine Baubewilligung?

Weil das Aussengerät fest am Gebäude montiert wird. Das verändert die Fassade und erzeugt dauerhaft Lärm. Darum verlangen alle Kantone dafür ein Baugesuch bei der Gemeinde, in der Westschweiz zusätzlich eine energierechtliche Bewilligung mit Bedarfsnachweis oder Auflagen zu erneuerbarem Strom.

Gilt ein mobiles Split-Gerät wie die PortaSplit als feste Anlage?

Nein, solange Sie nichts bohren und nichts fest montieren. Das Aussenteil wird nur aufgestellt oder ohne Eingriff eingehängt, die Verbindung läuft durch das gekippte oder abgedichtete Fenster. Sobald Sie das Gerät dauerhaft an Fassade oder Mauerwerk befestigen, gilt es als feste Installation und braucht eine Bewilligung.

Was gilt in Genf und in der Waadt?

Genf ist am strengsten: Jede feste Klimaanlage braucht eine energierechtliche Bewilligung des Kantons, mobile Monoblock-Geräte sind ausdrücklich ausgenommen. Für mobile Split-Geräte gibt es keine ausdrückliche Regel; nutzen Sie das Gerät strikt mobil und fragen Sie im Zweifel beim OCEN nach. In der Waadt brauchen neue feste Anlagen eine Bewilligung oder Meldung und mindestens 50 Prozent erneuerbaren Strom.

Darf mein Vermieter ein mobiles Klimagerät verbieten?

In der Regel nicht. Ein mobiles Gerät verändert die Wohnung nicht, darum braucht es keine Zustimmung. Der Vermieter darf aber verlangen, dass Sie Hausordnung und Nachtruhe einhalten und dass keine Schäden entstehen. Wir empfehlen, die Verwaltung kurz zu informieren. Für feste Split-Anlagen braucht es immer die schriftliche Zustimmung.

Was muss ich im Stockwerkeigentum beachten?

Fassade und äusseres Erscheinungsbild des Balkons gehören allen Eigentümern gemeinsam. Eine feste Montage braucht darum einen Beschluss der Gemeinschaft. Ein nur aufgestelltes mobiles Gerät ist normaler Gebrauch Ihrer Wohnung. Prüfen Sie trotzdem das Reglement, es kann eigene Regeln zu sichtbaren oder hörbaren Geräten enthalten.

Wie laut darf das Aussenteil sein und was gilt nachts?

Massgebend sind die Werte der Lärmschutz-Verordnung beim geöffneten Fenster des Nachbarn: in Wohnzonen tagsüber 55 dB(A), nachts 45 dB(A) als Planungswert. Tagsüber ist ein modernes Aussenteil auf dem Balkon unproblematisch. Nachts gilt: Abstand zu Nachbarfenstern halten, Silent-Modus nutzen oder das Gerät per Timer abschalten. Die Nacht dauert rechtlich von 22 bis 6 Uhr.

Darf ich das Aussenteil festschrauben oder an die Fassade hängen?

Vom Bohren in Fassade oder Mauerwerk raten wir ab. Damit wird aus dem mobilen Gerät eine feste Installation, die eine Baubewilligung braucht und im Mietverhältnis die schriftliche Zustimmung des Vermieters voraussetzt. Nutzen Sie stattdessen die mitgelieferte Aufstellung oder eine Halterung ohne Eingriff in die Bausubstanz.

Wer haftet für Schäden durch Kondenswasser oder das Fenster-Kit?

Als Nutzerin oder Nutzer haften Sie für Schäden aus unsorgfältigem Betrieb, etwa Kondenswasser auf dem Parkett oder Tropfen auf den Balkon des Nachbarn. Leeren Sie den Kondensatbehälter regelmässig und führen Sie das Wasser sauber ab. Textile Fensterabdichtungen kommen ohne Bohren aus und lassen sich beim Auszug rückstandsfrei entfernen.

Was passiert, wenn ich eine feste Split-Anlage ohne Bewilligung einbaue?

Die Gemeinde kann den Rückbau verlangen und eine Busse aussprechen. Im Tessin schätzen Behörden, dass rund die Hälfte der Anlagen keine Bewilligung hat; dort laufen nachträgliche Verfahren auf Kosten der Eigentümer. Ein mobiles Gerät ohne Festinstallation vermeidet dieses Risiko von vornherein.


Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind die Gesetze und die Praxis Ihrer Gemeinde; im Zweifel fragen Sie beim Bauamt nach.

Wenn Sie das ganze Verfahren lieber umgehen: Unsere mobilen Split-Klimaanlagen werden nur aufgestellt statt montiert, kühlen mit echter Split-Technik bei 39 dB(A) und sind darum in der Regel bewilligungsfrei, auch in der Mietwohnung. Alle Modelle sind aktuell ausverkauft; die Warteliste ist gratis und gibt Ihnen 48 Stunden Frühzugriff, sobald die nächste Charge im Frühling 2027 eintrifft.